Natürlich ist es gut, dass Cannabis-Konsum endlich nicht mehr strafbar ist. Ein Schritt in die richtige Richtung, allerdings nur ein kleiner, wenn man sich die Regelungen im Detail ansieht. Noch auf den letzten Metern sind hier Vorschriften eingefügt worden, die den Anbau in den vorgesehenen Social Clubs kaum mehr sinnvoll machen. Hier ein Beispiel:
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 21 – Drucksache 20/8704
§17 Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis; Verordnungsermächtigung
(1) In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden. Die Mitglieder können durch volljährige geringfügig Beschäftigte der Anbauvereinigung im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beim gemeinschaftlichen Eigenanbau unterstützt werden. Eine Beauftragung sonstiger entgeltlich Beschäftigter der Anbauvereinigung oder Dritter mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder den unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten ist unzulässig.(2) Die Mitglieder der Anbauvereinigung haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis aktiv mitzuwirken. Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn Mitglieder der Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken.
Wie stellt man sich das in der Praxis vor? So ein Social Club darf 500 Mitglieder haben, an die maximal 50 Gramm Cannabis pro Monat abgegeben werden dürfen, nicht etwa „zum Selbstkostenpreis verkauft“, wie ursprünglich mal beabsichtigt. Finanzieren sollen sich die Clubs über Mitgliedsbeiträge. Cannabis-Anbau im großen Stil ist aber keine Kleingärtnerei! Es braucht viel Technik und Knowhow, um nennenswerte Erträge zu erzielen. Da kann nicht jedes der 500 Mitglieder mal durch die Plantage laufen und ein bisschen gießen oder düngen, um seinen „aktiven Beitrag“ zu leisten! Der Anbau muss zudem indoor stattfinden, um ganzjährig die nötigen Mengen zu produzieren, ist also eine hochtechnische Angelegenheit (Lichtsteuerung, Belüftung, etc.).
Ok, mal angenommen, man findet geringfügig Beschäftigte, die die Pflege übernehmen. Aber wer leitet sie an, managt die Anbautechnik, organisiert die Ernte, Verarbeitung und Verteilung an die Mitglieder, macht die Buchhaltung? Zumindest hierfür müsste eine Vollzeitkraft in Anstellung erlaubt sein. Und wie soll die „eigenhändige Mitarbeit“ für die 500 Leute aussehen? Die passen ja nicht mal in die Räumlichkeiten, um z.B. gemeinsam zu „verarbeiten“.
Das ist nur ein Beispiel von vielen, die allesamt von Bedenkenträgern ins Gesetz geschrieben wurden. Völlig vergessend, dass beim Dealer an der Ecke ganz unkompliziert eingekauft werden kann, immer schon. Das Ziel, „den Schwarzmarkt zurück zu drängen“ wird so umso mehr verfehlt, je mehr Steine man den Anbauern und Verteilern in den Weg legt!
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5 Kommentare zu „Zum Cannabisgesetz: Im Detail absurd!“.